19. Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, dass F.________ einzig durch die Beschwerdegegnerin beauftragt worden sei. Seinen Äusserungen könne nicht vollständiger Beweiswert zukommen. Es sei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass «Hausärzte» mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Hinzu komme, dass Herr F.________ seit März 2019 nicht mehr in die Fallentwicklung involviert gewesen sei. Sein Wissensstand sei daher nicht mehr aktuell und entsprechend irrelevant.