12 Weiterbeschulung in der G.________ H.________ würde den Bedürfnissen von E.________ nicht gerecht werden, weshalb längerfristig von einer Kindswohlgefährdung auszugehen sei und folglich aufgrund der Uneinigkeit der Eltern über die weitere Beschulung ein Entscheid durch die Vorinstanz gefällt werden müsse. Betreffend neuen Schulort hält die KESB fest, es sei nicht unüblich, dass sich ein Kind aufgrund eines Umzugs an neue Gegebenheiten zu gewöhnen habe.