Sodann sei der Ablauf der Anhörung für E.________ sicherlich nicht ideal gewesen, da sie sich «zwischen Stühlen und Bänken» gefühlt haben müsse. Das bedeute indes nicht, dass die Anhörung keine Beweiskraft habe bzw. in keiner Art und Weise in die Entscheidfindung einfliessen dürfe (Ziff. III.3.1 und 3.2, pag. 47 ff.). Was die Wahl der öffentlichen Schule anbelangt – K.________ oder L.________ – führt die Beschwerdegegnerin ins Feld, die Schwester des Beschwerdeführers sei die Schulleiterin der Schulen Fraubrunnen, unter anderem mit Standort K.________.