Er führe bei E.________ zu erheblicher Verunsicherung und letztlich auch zu einem Loyalitätskonflikt. Aus diesem sei sie möglichst umgehend zu befreien, indem die Ungewissheit bezüglich ihres künftigen Schulortes beseitigt werde (Ziff. III.2.3, pag. 45). Die Vorinstanz habe daher zu Recht einen Entscheid getroffen und mit der Erteilung einer Weisung die mildeste Form einer Kindesschutzmassnahme angeordnet (Ziff. III.2.4). Betreffend Sachverhaltsabklärung ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass eine Stellungnahme der G.________ mangels Objektivität nichts gebracht hätte. Sodann sei der Ablauf der Anhörung für E._____