39 ff.). Für die Beschwerdegegnerin ist fraglich, ob aufgrund des Besuchs der Privatschule bereits heute eine Kindswohlgefährdung vorliegt. Mit Sicherheit sei aber von einer solchen auszugehen, sollte E.________ weiterhin die G.________ in H.________ besuchen. Ihr Lernrückstand werde – verglichen mit Gleichaltrigen – nämlich jeden Tag etwas grösser und werde sie letztlich in der Entwicklung von Kulturtechniken hindern, weil die grundlegenden Fertigkeiten wie Lesen, Schreiben und Rechnen bei ihr gar nicht oder deutlich zu wenig ausgebildet worden seien.