Die Kenntnis der örtlichen und schulischen Gegebenheiten in K.________ würde eher dem Kindswohl dienen als solche in einem unbekannten Ort. Die Kindsmutter habe L.________ einzig ihrer Pferde wegen als Wohnort ausgesucht. Sie pflege dort keine engen sozialen Kontakte. Die Vor-instanz verkenne zudem, dass mit Beginn einer Verwurzelung in L.________ eine Entwurzelung in K.________ einhergehe. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass der Aufbau von sozialen Kontakten vom Besuch der Schule in L.________ abhänge (Art. 9 der Beschwerde, pag. 19 ff.).