Entsprechend habe das Gericht als Beschulungsort H.________ zu verfügen (Art. 8 der Beschwerde, pag. 17). Falls das Gericht wider Erwarten aufgrund der aktuellen Beschulung in H.________ von einer Gefährdungssituation ausgehe, so sei E.________ in K.________ zu beschulen. Der zivilrechtliche Wohnsitz in L.________ könne nicht als Kriterium für den Beschulungsort herangezogen werden, da das Einverständnis zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als noch kein Streit über die Art und Weise der Beschulung bzw. den Beschulungsort vorgelegen habe. Die Kenntnis der örtlichen und schulischen Gegebenheiten in K.____