13 ff.). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die ursprünglich übereinstimmende Absicht der Kindseltern im Zusammenhang mit dem Einschulungsort einzig gestützt auf eine nicht neutral durchgeführte Befragung des Kindes, welches offensichtlich instrumentalisiert worden sei, umgestossen zu haben (Art. 7 der Beschwerde, pag. 15 ff.). Sollte das Gericht von einer Gefährdungssituation ausgehen, so wäre diese nicht in der aktuellen Beschulung in H.________ zu erblicken, sondern im nicht abgesprochenen Verhalten der Kindsmutter. Entsprechend habe das Gericht als Beschulungsort H._____