11 ff.). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Kindseltern einig gewesen seien, die Tochter alternativ beschulen zu lassen. Nun wolle die Kindsmutter E.________ entgegen der ursprünglichen Abmachung in die öffentliche Schule schicken. Die Kindsmutter wolle offensichtlich ein Präjudiz für die Obhutsfrage im familienrechtlichen Trennungsverfahren schaffen (Art. 6 der Beschwerde, pag. 13 ff.).