Zudem könne dem Abklärungsbericht nicht entnommen werden, ob die behaupteten Probleme im Zusammenhang mit der Beschulung in der G.________ stünden. Dort werde lediglich eine Vermutung aufgestellt, dass der mangelnde Lernstand «am ehesten» auf eine zu wenig strukturierte und geführte bisherige Beschulung zurückzuführen sei. Im Übrigen sei die in der G.________ gelebte Art und Weise der Beschulung, wonach die Kinder selbstbestimmt lernen können, staatlich anerkannt.