16. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, es liege keine Kindswohlgefährdung vor, weshalb die KESB nicht hätte eingreifen dürfen. Insbesondere könne die Kindswohlgefährdung nicht mit dem Abklärungsbericht der Erziehungsberatung Langenthal begründet werden. Dieser Bericht sei durch die Brille einer staatlichen Schule verfasst worden. Zudem könne dem Abklärungsbericht nicht entnommen werden, ob die behaupteten Probleme im Zusammenhang mit der Beschulung in der G.________ stünden.