___ zur Schule gehen. Die KESB betont, dass sie den Entscheid nicht alleine gestützt auf die Aussagen des Kindes fälle und der Entscheid auch kein Präjudiz für die zukünftige Obhutszuteilung schaffe. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschulung von E.________ in L.________ mehr im Interesse von E.________ liege als die Beschulung in K.________. Um E.________ einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, werde der Zeitpunkt der Einschulung in L.________ auf Januar 2020 (1. Tag nach den Weihnachtsferien) festgelegt.