__ einigen können, behördliche Kindesschutzmassnahmen anzuordnen. Die Vorinstanz erachtete die Anordnung eines Mediationsversuchs nicht (mehr) als zielführend, da sich die Parteien bereits freiwillig an die Beratungsstelle Ehe, Partnerschaft und Familie in Langenthal gewendet hätten, jedoch auch dort keine Einigung hätten finden können. Um keine weiteren Verzögerungen zu riskieren, fälle die KESB den Entscheid, ob E.________ die öffentliche Schule in K.________