_ erachte F.________ einen geordneten Schulalltag mit Stundenplan von Vorteil. Aus den Ausführungen im Abklärungsbericht der Erziehungsberatung Langenthal vom 6. September 2019 (siehe E. 2.5 oben) folgerte die Vorinstanz sodann, dass E.________ unter Beibehaltung des Status quo mit der Beschulung in der G.________ H.________ nicht ihrem Bedürfnis entsprechend gefördert werde. Das intellektuelle Potential von E.________ sei intakt und es hätten sich keine Hinweise auf allfällige Teilleistungsstörungen ergeben. Sie benötige für ihre schulische Entwicklung jedoch einen strukturierten und mehr geführten Schulalltag, als die G.___