15. Die Vorinstanz bezog sich auf die E-Mail von F.________ (Schulpsychologe) vom 11. August 2019, wonach die Schülerinnen und Schüler in der G.________ H.________ sehr sich selbst und ihrer eigenen Lernmotivation überlassen seien. Sie würden gemäss dem Konzept der Privatschule nur sehr minimal gefördert. Im Vordergrund stehe das selbstbestimmte und selbstorganisierte Lernen. E.________ sei auf einen strukturierten Schulalltag angewiesen. Sie möchte gefördert werden und sei wissens- und lernbereit. Auch für die Konzentration und Aufmerksamkeit von E.________ erachte F.__