Für den Fall der Uneinigkeit steht keinem Elternteil ein Stichentscheid zu. Das Gesetz sieht auch nicht vor, dass ein Gericht oder eine Behörde entscheiden kann, wenn sich die Eltern in einer Angelegenheit nicht einig sind (HAUS- HEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auf. 2018, Rz. 17.126; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 23 zu Art. 296 ZGB). Davon hat der Gesetzgeber absichtlich abgesehen, um die Eltern nicht von einer bewussten Auseinandersetzung und dem Versuch der Einigung zu entbinden (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N. 23 zu Art. 296 ZGB m.w.