im Raum verblieben ist und schliesslich wieder zu weinen begann. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass eine Anhörung von Eltern in Anwesenheit der (betroffenen) Kinder unbedingt zu vermeiden ist. III. 14. 14.1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 ZGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sind die Entscheide grundsätzlich von beiden Elternteilen gemeinsam zu fällen. Einzig in den in Art. 301 Abs. 1bis ZGB aufgeführten Situationen kann der Elternteil, der das Kind betreut, al-