Dieser Zweck hat die Anhörung erfüllt, selbst wenn sie in Anwesenheit der Eltern geschah. Sodann verlangt der Beschwerdeführer keine Wiederholung der Anhörung vor dem KESGer, was mit Blick auf die sich stellende Frage des Ortes und der Art der Beschulung auch nicht als erforderlich und sinnvoll erachtet wird, zumal E.________ gerade erst 8 Jahre alt geworden ist. Anhand des Anhörungsprotokolls stellt das KESGer fest, dass die Anhörung von E.________ fliessend in eine Anhörung der Eltern übergegangen ist, wobei E.________ im Raum verblieben ist und schliesslich wieder zu weinen begann.