Dies war vorliegend offenbar nicht möglich. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass aufgrund der fehlenden Urteilsfähigkeit von E.________ in Bezug auf die Frage, wo sie zur Schule gehe, die Anhörung vor allem dazu diente, einen persönlichen Eindruck von E.________ und ihrer Befindlichkeit zu gewinnen. Dieser Zweck hat die Anhörung erfüllt, selbst wenn sie in Anwesenheit der Eltern geschah.