Die Vorinstanz hörte E.________ persönlich an, wobei diese Anhörung in Anwesenheit der Eltern stattfand, da E.________ – wie dem Protokoll zu entnehmen ist – Mühe hatte, alleine mit einem Behördenmitglied zu sprechen, weinte und sich an die Mutter klammerte (vgl. S. 1 des Anhörungsprotokolls vom 8. Oktober 2019, Vorakten KESB, pag. 80). Eine Kindesanhörung ist zwar grundsätzlich wann immer möglich in Abwesenheit der Eltern durchzuführen, damit sich das Kind frei und ohne Einwirkung von Einflüssen äussern kann. Dies war vorliegend offenbar nicht möglich.