Die Kindseltern wurden im Verfahren vor der Vorinstanz persönlich angehört. Eine erneute Anhörung vor dem KESGer ist für die Ermittlung des entscheidrelevanten Sachverhalts nicht notwendig und vom Gesetz nicht vorgeschrieben, weshalb der im Übrigen nicht weiter begründete Antrag auf Parteibefragung abzuweisen ist. 13.4 Das betroffene Kind ist grundsätzlich durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz hörte E.______