7 2014, E. 5.1). Vor der Beschwerdeinstanz besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf eine erneute Anhörung. Auch die einschlägigen (kantonalen) Vorschriften des KESG sowie des VRPG sehen keinen entsprechenden Anspruch vor (Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Obergerichts des Kantons Bern KES 2017 262 vom 24. Juli 2017 E. 45, publiziert auf der Online-Plattform Rubrik Rechtsprechung). 13.3 Die Kindseltern wurden im Verfahren vor der Vorinstanz persönlich angehört.