13.1 Unter Art. 3, 4 und 5 betreffend Sachverhalt, Rechtliches über den Entscheid zum Beschulungsort und «angebliche» Kindswohlgefährdung stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer Parteibefragung (pag. 9; pag. 11; pag. 13). Obwohl er die Art und Weise der stattgefundenen Kinderanhörung vor der KESB rügt (vgl. Art. 7 der Beschwerde, pag. 17), verlangt er indessen keine Wiederholung derselben vor dem KESGer. 13.2 Ein Recht auf mündliche Anhörung folgt im Verfahren vor der Kindes- respektive Erwachsenenschutzbehörde aus Art. 314a ZGB (für das Kind) respektive Art. 447 ZGB (für die betroffene erwachsene Person).