vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ist das Einbringen von neuen Tatsachen und Beweismitteln (Noven) bis zur Urteilsberatung zulässig (Urteil des Bundesgerichts 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Soweit vor dem KESGer entscheidrelevante neue Tatsachenbehauptungen geltend gemacht und neue Beweismittel eingereicht werden, sind sie somit zu berücksichtigen. Die weiteren Beweisanträge der Parteien (Einholen eines Abklärungsberichts über E.________, bei der G.________ [Art. 5 der Beschwerde, pag.