11. Die Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids. Die Ziff. 1 bis 3 betreffend die Errichtung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sind somit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB betreffend den Wechsel von E.________ von der privaten Schule «G.________» an die öffentliche Schule in L.________ und die damit zusammenhängende Aufgabe der Beiständin.