7. Für die Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenschutzbehörden ist das KESGer zuständig (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt durch drei Mitglieder des Kin- des- und Erwachsenenschutzgerichts, davon zwei Fachmitglieder (Art. 45 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).