ab dem ersten Tag nach den Weihnachtsferien (Januar 2020) weiterhin in der G.________ in H.________ beschulen zu lassen. Subeventualiter sei die Ziffer 4 des Entscheides der Vorinstanz vom 31. Oktober 2019 aufzuheben und es seien die Inhaber der elterlichen Sorge gemäss Art. 307 Abs. 2 (recte Abs. 3) ZGB anzuweisen, ihre Tochter E.________ ab dem ersten Tag nach den Weihnachtsferien (Januar 2020) in der öffentlichen Schule in K.________ beschulen zu lassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.