3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvater am 28. November 2019 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern (nachfolgend: KESGer; pag. 1 ff.). Er beantragte, die Ziffern 4 und 5 des Entscheids der Vorinstanz vom 31. Oktober 2019 seien aufzuheben. Eventualiter sei die Ziffer 4 des Entscheides der Vorinstanz vom 31. Oktober 2019 aufzuheben und es seien die Inhaber der elterlichen Sorge gemäss Art. 307 Abs. 2 (recte Abs. 3) des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) anzuweisen, ihre Tochter E.________ ab dem ersten Tag nach den Weihnachtsferien (Januar 2020) weiterhin in der G.__