5. Die Beistandsperson wird beauftragt, für den Vollzug der Weisungen gemäss Ziffer 4 besorgt zu sein und der KESB Meldung zu erstatten, sollten die Eltern entgegen den Weisungen handeln. Sollten sich weitere Kindesschutzmassnahmen aufdrängen, sind von der Beistandsperson die entsprechenden Anträge einzureichen. 6. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 7. [Eröffnungsformel]