3. Die Beistandsperson hat sich spätestens innert zwei Wochen die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit E.________ und deren Eltern persönlich Kontakt aufzunehmen. 4. Die Inhaber der elterlichen Sorge werden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, ihre Tochter E.________ ab dem ersten Tag nach den Weihnachtsferien (Januar 2020) in der öffentlichen Schule in L.________ beschulen zu lassen.