wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit dem Auftrag errichtet, a) die Inhaber der elterlichen Sorge in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen; 4 b) Die Inhaber der elterlichen Sorge bei der Organisation des Schulwechsels und den damit in Zusammenhang stehenden Vorkehrungen zu unterstützen; c) wenn nötig weitere unterstützende Massnahmen installieren; d) regelmässigen Kontakt zur Schule zu pflegen.