Da sich die Eltern trotz Besprechung des Abklärungsberichts und einer Sitzung bei der Eheberatung über die weitere Beschulung von E.________ nicht einig wurden, forderte die Vorinstanz sie zur Einreichung von schriftlichen Anträgen auf (Vorakten KESB, Lasche 2, pag. 48 f.). 2.7 Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 27. September 2019, dass E.________ weiterhin in der G.________ in H.________ zur Schule gehe, eventualiter sei E.________ in K.________ in die öffentliche Schule einzuschulen. Weiter bittet er um die Errichtung einer Beistandschaft (Vorakten KESB, Lasche 2, pag. 54).