2. 2.1 Am 12. August 2019 meldete sich der Kindsvater telefonisch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) und teilte mit, die Kindsmutter habe E.________ am 12. August 2019 in die öffentliche Schule in L.________ einschulen wollen. Eine Anmeldung habe jedoch nicht erfolgen können, da sein Einverständnis zum Schulwechsel gefehlt habe. Die Privatschule sei noch nicht abgemeldet worden. Er sei über dieses Vorgehen nicht informiert worden und sei nicht einverstanden, dass seine Tochter nicht beschult werde (Vorakten KESB, Lasche 2, pag.