wicklung im Vordergrund stehen, ist es nicht Sache der Behörde, das Kind bei späterer Uneinigkeit der Eltern in eine öffentliche Schule zu schicken, selbst wenn das Kind (gemäss Abklärungsbericht) anfangs der zweiten Klasse einen Lernrückstand hat und die Arbeitstugenden nicht entsprechend eines Zweitklässlers entwickelt sind (E. 20.2 und 20.3). Bis anhin gibt es keinen Entscheid des Eheschutz- oder Scheidungsgerichts betreffend Obhut. Ein solches Verfahren ist auch nicht hängig. Die Eltern üben die Obhut aktuell alternierend im Umfang von je 50 % aus. Um vom Wohnort eines Elternteils zum anderen zu gelangen, ist eine 40-minütige Autofahrt erforderlich.