{"Signatur": "BE_OG_001", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2020-01-22", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_001_KES-2019-876_2020-01-22.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2019_876_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7782057127ae959331ff0862a3a91685c7b345f3fac0139c56c6299ba9927143bc95fc63cd79ac56d44886e7e71de553ad1?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7782057127ae959331ff0862a3a91685c7b345f3fac0139c56c6299ba9927143bc95fc63cd79ac56d44886e7e71de553ad1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2019_876", "Checksum": "60ccd7d40686d5aad51d4cf165d60859"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2019 876"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern 22.01.2020 KES 2019 876"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile 22.01.2020 KES 2019 876"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern 22.01.2020 KES 2019 876"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Januar 2020\n\nBesetzung Oberrichter Schlup (Referent), Fachrichterinnen Luginbühl und\nBiedermann\nGerichtsschreiberin Mosimann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nC.________\nvertreten durch Fürsprecher D.________\nBeschwerdegegnerin\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau, Städtli 26, Postfach 239, 3380 Wangen an der Aare\nVorinstanz\n\nE.________\nBetroffene\n\nGegenstand Anordnung einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB\n\nBeschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau vom 31. Oktober 2019\n(11702711/2019-3868)\nRegeste:\n\nGemeinsame elterliche Sorge, Uneinigkeit der Eltern betreffend Schule\nBei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen die Eltern den Entscheid, ob ihr Kind in eine\nPrivatschule oder in eine öffentliche Schule geht, gemeinsam fällen. Besteht Uneinigkeit in\ndieser Frage, bleibt es grundsätzlich beim Status quo. Die KESB entscheidet nur dann,\nwenn die Meinungsverschiedenheit eine Kindswohlgefährdung bewirkt (E. 14.1, 14.2 und\n20.1).\nAktuell besteht keine Kindswohlgefährdung, wenn das Kind weiterhin in die Privatschule\ngeht. Entscheiden sich Eltern bei der Einschulung für eine Privatschule, die weniger leistungsorientiert ist, dafür das selbstbestimmte Lernen und die individuelle persönliche Entwicklung im Vordergrund stehen, ist es nicht Sache der Behörde, das Kind bei späterer Uneinigkeit der Eltern in eine öffentliche Schule zu schicken, selbst wenn das Kind (gemäss\nAbklärungsbericht) anfangs der zweiten Klasse einen Lernrückstand hat und die Arbeitstugenden nicht entsprechend eines Zweitklässlers entwickelt sind (E. 20.2 und 20.3).\nBis anhin gibt es keinen Entscheid des Eheschutz- oder Scheidungsgerichts betreffend\nObhut. Ein solches Verfahren ist auch nicht hängig. Die Eltern üben die Obhut aktuell alternierend im Umfang von je 50 % aus. Um vom Wohnort eines Elternteils zum anderen zu\ngelangen, ist eine 40-minütige Autofahrt erforderlich. Die Frage der Beschulung, insbesondere ob das Kind am Wohnort der Mutter oder des Vaters die öffentliche Schule besucht, kann im vorliegenden Fall nicht losgelöst von der Frage der Obhut entschieden\nwerden. Dafür ist aber die KESB bzw. das KESGer nicht zuständig (E. 20.5).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1.\n1.1 E.________ (nachfolgend: E.________), geb. 6. Dezember 2011, ist die Tochter\nder verheirateten, aber getrennt lebenden Eltern A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer, Kindsvater) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin,\nKindsmutter).\n1.2 E.________ lebte bis zur Trennung ihrer Eltern im Juli 2018 in K.________. Die\nKindsmutter zog anlässlich der Trennung nach L.________ um. Die Eltern betreuen E.________ im Umfang von je rund 50 % wie folgt: Von Donnerstag nach der\nSchule bis Montag Schulbeginn sowie in der darauf folgenden Woche von Mittwoch\nnach der Schule bis Freitag Schulbeginn lebt E.________ beim Kindsvater in\nK.________. Die restliche Zeit lebt E.________ bei der Kindsmutter in L.________\n\n2\n(vgl. Protokoll der Anhörung vom 22. August 2019, S. 2, Vorakten KESB, Lasche 2,\npag. 39). Keiner der Parteien leitete bisher vor Gericht ein Eheschutz- oder ein\nScheidungsverfahren ein (vgl. Telefonnotiz vom 12. August 2019, Vorakten KESB,\nLasche 2, pag. 8).\n1.3 E.________ besuchte ab Sommer/Herbst 2015 die Spielgruppe an der Rudolf-\nSteiner-Schule in Solothurn. Seit 2017 geht E.________ in der «G.________» in\nH.________ zur Schule. Dabei handelt es sich um eine private Schule mit staatlicher Bewilligung, die sich am Modell der demokratischen Schulen orientiert (vgl.\nBeschwerde, S. 4 und 5, pag. 7 und 9). Die G.________ verlegt gemäss Angaben\nder Beschwerdegegnerin ihren Standort auf das zweite Semester des aktuellen\nSchuljahres hin nach I.________ (pag. 109).\n1.4 Seit August 2018 wird E.________ von F.________, dem Schulpsychologen, psychotherapeutisch betreut, nachdem es in der Schule einen Vorfall (ein Junge bedrohte E.________ mit einer Stange) gegeben hat (Vorakten KESB, Lasche 2, pag.\n26; Vorakten KESB, Lasche 2, pag. 39).\n\n"}