Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 19 876 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Januar 2020 Besetzung Oberrichter Schlup (Referent), Fachrichterinnen Luginbühl und Biedermann Gerichtsschreiberin Mosimann Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen C.________ vertreten durch Fürsprecher D.________ Beschwerdegegnerin Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaar- gau, Städtli 26, Postfach 239, 3380 Wangen an der Aare Vorinstanz E.________ Betroffene Gegenstand Anordnung einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Oberaargau vom 31. Oktober 2019 (11702711/2019-3868) Regeste: Gemeinsame elterliche Sorge, Uneinigkeit der Eltern betreffend Schule Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen die Eltern den Entscheid, ob ihr Kind in eine Privatschule oder in eine öffentliche Schule geht, gemeinsam fällen. Besteht Uneinigkeit in dieser Frage, bleibt es grundsätzlich beim Status quo. Die KESB entscheidet nur dann, wenn die Meinungsverschiedenheit eine Kindswohlgefährdung bewirkt (E. 14.1, 14.2 und 20.1). Aktuell besteht keine Kindswohlgefährdung, wenn das Kind weiterhin in die Privatschule geht. Entscheiden sich Eltern bei der Einschulung für eine Privatschule, die weniger leis- tungsorientiert ist, dafür das selbstbestimmte Lernen und die individuelle persönliche Ent- wicklung im Vordergrund stehen, ist es nicht Sache der Behörde, das Kind bei späterer Un- einigkeit der Eltern in eine öffentliche Schule zu schicken, selbst wenn das Kind (gemäss Abklärungsbericht) anfangs der zweiten Klasse einen Lernrückstand hat und die Arbeitstu- genden nicht entsprechend eines Zweitklässlers entwickelt sind (E. 20.2 und 20.3). Bis anhin gibt es keinen Entscheid des Eheschutz- oder Scheidungsgerichts betreffend Obhut. Ein solches Verfahren ist auch nicht hängig. Die Eltern üben die Obhut aktuell al- ternierend im Umfang von je 50 % aus. Um vom Wohnort eines Elternteils zum anderen zu gelangen, ist eine 40-minütige Autofahrt erforderlich. Die Frage der Beschulung, insbe- sondere ob das Kind am Wohnort der Mutter oder des Vaters die öffentliche Schule be- sucht, kann im vorliegenden Fall nicht losgelöst von der Frage der Obhut entschieden werden. Dafür ist aber die KESB bzw. das KESGer nicht zuständig (E. 20.5). Erwägungen: I. 1. 1.1 E.________ (nachfolgend: E.________), geb. 6. Dezember 2011, ist die Tochter der verheirateten, aber getrennt lebenden Eltern A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer, Kindsvater) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin, Kindsmutter). 1.2 E.________ lebte bis zur Trennung ihrer Eltern im Juli 2018 in K.________. Die Kindsmutter zog anlässlich der Trennung nach L.________ um. Die Eltern betreu- en E.________ im Umfang von je rund 50 % wie folgt: Von Donnerstag nach der Schule bis Montag Schulbeginn sowie in der darauf folgenden Woche von Mittwoch nach der Schule bis Freitag Schulbeginn lebt E.________ beim Kindsvater in K.________. Die restliche Zeit lebt E.________ bei der Kindsmutter in L.________ 2 (vgl. Protokoll der Anhörung vom 22. August 2019, S. 2, Vorakten KESB, Lasche 2, pag. 39). Keiner der Parteien leitete bisher vor Gericht ein Eheschutz- oder ein Scheidungsverfahren ein (vgl. Telefonnotiz vom 12. August 2019, Vorakten KESB, Lasche 2, pag. 8). 1.3 E.________ besuchte ab Sommer/Herbst 2015 die Spielgruppe an der Rudolf- Steiner-Schule in Solothurn. Seit 2017 geht E.________ in der «G.________» in H.________ zur Schule. Dabei handelt es sich um eine private Schule mit staatli- cher Bewilligung, die sich am Modell der demokratischen Schulen orientiert (vgl. Beschwerde, S. 4 und 5, pag. 7 und 9). Die G.________ verlegt gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin ihren Standort auf das zweite Semester des aktuellen Schuljahres hin nach I.________ (pag. 109). 1.4 Seit August 2018 wird E.________ von F.________, dem Schulpsychologen, psy- chotherapeutisch betreut, nachdem es in der Schule einen Vorfall (ein Junge be- drohte E.________ mit einer Stange) gegeben hat (Vorakten KESB, Lasche 2, pag. 26; Vorakten KESB, Lasche 2, pag. 39). 2. 2.1 Am 12. August 2019 meldete sich der Kindsvater telefonisch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) und teilte mit, die Kindsmutter habe E.________ am 12. August 2019 in die öffentliche Schule in L.________ einschulen wollen. Eine Anmeldung habe jedoch nicht erfol- gen können, da sein Einverständnis zum Schulwechsel gefehlt habe. Die Privat- schule sei noch nicht abgemeldet worden. Er sei über dieses Vorgehen nicht infor- miert worden und sei nicht einverstanden, dass seine Tochter nicht beschult werde (Vorakten KESB, Lasche 2, pag. 8). 2.2 Mit Schreiben vom selben Tag reichte der Kindsvater bei der Vorinstanz eine Ge- fährdungsmeldung für seine Tochter E.________ ein. Darin verlangt er eine sofor- tige Schulrückführung von E.________ an ihren angemeldeten Schulort, die G.________ in H.________ (Vorakten KESB, Lasche 2, pag. 11 ff.). 2.3 Am 15. August 2019 fand bei der Vorinstanz eine Besprechung mit den Kindseltern statt. Anlässlich dieser Besprechung vereinbarten die Parteien, dass der Status quo vorerst aufrecht erhalten bleibe. Demnach würde E.________ am nächsten Tag wieder in die Schule in H.________ gehen und die Obhut würde wieder geteilt gelebt. Zudem wurde ein neuer Termin zur Besprechung des weiteren Vorgehens auf den 22. August 2019 vereinbart (Protokoll, Vorakten KESB, pag. 32 f.). 2.4 Im Nachgang zur Besprechung vom 22. August 2019 holte die Vorinstanz bei der Erziehungsberatung (EB) Langenthal einen Abklärungsbericht ein (Vorakten KESB, Lasche 2, pag. 37 f.). 2.5 Dem Abklärungsbericht von Dr. phil. Thomas Aebi der EB Langenthal vom 6. Sep- tember 2019 ist zu entnehmen, dass E.________ sprachlich, vom visuell- räumlichen Denken und auch vom logischen Schlussfolgern her altersentspre- chend bis gut altersentsprechend entwickelt sei. Demgegenüber hätten sich deutli- che Einbrüche im Bereich des Arbeitsgedächtnisses und der Arbeitsgeschwindig- keit gezeigt. Die qualitative Beobachtung während der Abklärung habe deutlich ge- 3 zeigt, dass diese Schwierigkeiten in einem Zusammenhang mit einer nicht alters- entsprechenden Arbeitshaltung stehen: Qualitätsanspruch, Anstrengungsbereit- schaft und Aufmerksamkeitsspanne seien nicht altersentsprechend gewesen. Es sei deutlich geworden, dass E.________ im Rahmen der bisherigen Beschulung keine Arbeitstugenden habe aufbauen können. E.________ benötige daher aktuell noch viel äussere Führung und Strukturhilfe, um ihr Potenzial realisieren zu kön- nen. Sodann entspreche der Lernstand im Bereich des Schreibens, Lesens und Rechnens nicht dem einer Schülerin der zweiten Klasse. Da das intellektuelle Po- tenzial des Mädchens intakt sei und sich keine Hinweise auf allfällige Teilleistungs- störungen ergeben hätten, könnte der mangelnde Lernstand des Kindes am ehes- ten auf eine zu wenig strukturierte und geführte bisherige Beschulung zurückge- führt werden. Aufgrund ihres Lernstandes und den nicht aufgebauten schulischen Arbeitstugenden benötige E.________ vorübergehend Unterstützung, bis die Schwierigkeiten aufgearbeitet seien. Sie benötige eine Schule mit einem klaren di- daktischen Aufbau und entsprechenden Forderungen, gepaart mit gezielter Unter- stützung. Jede öffentliche Regelklasse könne dies leisten (Vorakten KESB, Lasche 2, pag. 47). 2.6 Da sich die Eltern trotz Besprechung des Abklärungsberichts und einer Sitzung bei der Eheberatung über die weitere Beschulung von E.________ nicht einig wurden, forderte die Vorinstanz sie zur Einreichung von schriftlichen Anträgen auf (Vorakten KESB, Lasche 2, pag. 48 f.). 2.7 Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 27. September 2019, dass E.________ weiterhin in der G.________ in H.________ zur Schule gehe, eventua- liter sei E.________ in K.________ in die öffentliche Schule einzuschulen. Weiter bittet er um die Errichtung einer Beistandschaft (Vorakten KESB, Lasche 2, pag. 54). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Schreiben vom 3. Oktober 2019, dass E.________ ab dem 14. Oktober 2019 in der öffentlichen Schule in L.________ zur Schule gehe. Zudem sei eine Beistandschaft zu errichten (Vorakten KESB, Lasche 2, pag. 64). 2.8 Die Vorinstanz hörte die Parteien sowie E.________ am 8. Oktober 2019 an, wobei ein Einzelgespräch mit E.________ nicht möglich war. Die Parteien konnten sich nach wie vor nicht einigen und hielten an ihren jeweiligen Standpunkten fest. E.________ äusserte sich dahingehend, dass sie in L.________ zur Schule gehen möchte (Anhörungsprotokoll vom 8. Oktober 2019, Vorakten KESB, Lasche 2, pag. 74 ff.). 2.9 Nachdem die Vorinstanz die Parteien nach interner Beratung nochmals schriftlich zum beabsichtigten Entscheid anhörte (Vorakten KESB, Lasche 2, pag. 73 und pag. 83 ff.), entschied die KESB mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 Folgendes (Vorakten KESB, Lasche 1, pag. 1 ff.): 1. Für E.________ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit dem Auf- trag errichtet, a) die Inhaber der elterlichen Sorge in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unter- stützen; 4 b) Die Inhaber der elterlichen Sorge bei der Organisation des Schulwechsels und den damit in Zusammenhang stehenden Vorkehrungen zu unterstützen; c) wenn nötig weitere unterstützende Massnahmen installieren; d) regelmässigen Kontakt zur Schule zu pflegen. 2. Zur Berufsbeistandsperson wird J.________, Regionaler Sozialdienst Roggwil, ernannt mit der Einladung, a) so oft wie nötig einen Bericht über die Lage E.________ und die Ausübung der Bei- standschaft zur Genehmigung vorzulegen, b) nötigenfalls Empfehlungen auf Anpassung der behördlichen Massnahme an verän- derte Verhältnisse abzugeben, insbesondere sobald andere Kindesschutzmassnah- men angeordnet werden müssen, c) per 31.10.2021 ordentlicherweise den Rechenschaftsbericht einzureichen. 3. Die Beistandsperson hat sich spätestens innert zwei Wochen die zur Erfüllung der Auf- gaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit E.________ und deren Eltern persön- lich Kontakt aufzunehmen. 4. Die Inhaber der elterlichen Sorge werden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, ihre Tochter E.________ ab dem ersten Tag nach den Weihnachtsferien (Januar 2020) in der öffentlichen Schule in L.________ beschulen zu lassen. 5. Die Beistandsperson wird beauftragt, für den Vollzug der Weisungen gemäss Ziffer 4 besorgt zu sein und der KESB Meldung zu erstatten, sollten die Eltern entgegen den Weisungen handeln. Sollten sich weitere Kindesschutzmassnahmen aufdrängen, sind von der Beistandsperson die entsprechenden Anträge einzureichen. 6. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 7. [Eröffnungsformel] 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvater am 28. November 2019 (Postaufga- be am selben Tag) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern (nachfolgend: KESGer; pag. 1 ff.). Er beantragte, die Ziffern 4 und 5 des Entscheids der Vorinstanz vom 31. Oktober 2019 seien aufzuheben. Eventualiter sei die Ziffer 4 des Entscheides der Vorinstanz vom 31. Oktober 2019 aufzuheben und es seien die Inhaber der elterlichen Sorge gemäss Art. 307 Abs. 2 (recte Abs. 3) des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) anzuweisen, ihre Tochter E.________ ab dem ersten Tag nach den Weihnachtsferien (Januar 2020) weiterhin in der G.________ in H.________ beschulen zu lassen. Subeventualiter sei die Ziffer 4 des Entscheides der Vorinstanz vom 31. Oktober 2019 aufzuheben und es seien die Inhaber der elterlichen Sorge gemäss Art. 307 Abs. 2 (recte Abs. 3) ZGB anzuweisen, ihre Tochter E.________ ab dem ersten Tag nach den Weihnachtsferien (Januar 2020) in der öffentlichen Schule in K.________ beschulen zu lassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5 4. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 (Postaufgabe am selben Tag) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 33 ff.). 5. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019 (Postaufgabe am 18. Dezember 2019) ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (pag. 67 ff.). 6. Am 23. Dezember 2019 ging eine kurze Replik des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2019 beim KESGer ein (pag. 91 ff.). II. 7. Für die Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenschutzbehörden ist das KESGer zuständig (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt durch drei Mitglieder des Kin- des- und Erwachsenenschutzgerichts, davon zwei Fachmitglieder (Art. 45 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). 8. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen von Art. 450 ff. ZGB (vgl. Verweis in Art. 314 Abs. 1 ZGB). Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des VRPG. 9. Der Beschwerdeführer ist als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. 10. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides eingereicht (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB und Art. 450 Abs. 3). 11. Die Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Ent- scheids. Die Ziff. 1 bis 3 betreffend die Errichtung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sind somit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens bildet somit einzig die Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB betreffend den Wechsel von E.________ von der privaten Schule «G.________» an die öffentliche Schule in L.________ und die damit zusammenhängende Aufga- be der Beiständin. 6 12. In Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie auch vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht gelangen die uneingeschränkte Untersu- chungs- und die Offizialmaxime zur Anwendung (Art. 440 Abs. 3 i.V.m. Art. 446 ZGB und Art. 314 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ist das Einbrin- gen von neuen Tatsachen und Beweismitteln (Noven) bis zur Urteilsberatung zulässig (Urteil des Bundesgerichts 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Soweit vor dem KESGer entscheidrelevante neue Tatsachenbehauptungen geltend ge- macht und neue Beweismittel eingereicht werden, sind sie somit zu berücksichti- gen. Die weiteren Beweisanträge der Parteien (Einholen eines Abklärungsberichts über E.________, bei der G.________ [Art. 5 der Beschwerde, pag. 13], Einholen eines Berichts von Frau M.________, Beratungsstelle Ehe, Partnerschaft und Familie in Langenthal, zur Frage, was zwischen den Parteien vereinbart war, gerichtlich zu edieren [Ziff. III.2.2.5 der Beschwerdeantwort, pag. 45] sowie eines Berichts von Herrn F.________ betreffend die von E.________ ihm gegenüber hinsichtlich des Beschwerdeführers gemachten Aussagen [Ziff. III.4.5 der Beschwerdeantwort, pag. 57]) werden an entsprechender Stelle im Rahmen der materiellen Prüfung des Ent- scheids behandelt. 13. 13.1 Unter Art. 3, 4 und 5 betreffend Sachverhalt, Rechtliches über den Entscheid zum Beschulungsort und «angebliche» Kindswohlgefährdung stellt der Beschwerdefüh- rer den Antrag auf Durchführung einer Parteibefragung (pag. 9; pag. 11; pag. 13). Obwohl er die Art und Weise der stattgefundenen Kinderanhörung vor der KESB rügt (vgl. Art. 7 der Beschwerde, pag. 17), verlangt er indessen keine Wiederholung derselben vor dem KESGer. 13.2 Ein Recht auf mündliche Anhörung folgt im Verfahren vor der Kindes- respektive Erwachsenenschutzbehörde aus Art. 314a ZGB (für das Kind) respektive Art. 447 ZGB (für die betroffene erwachsene Person). Soweit Anordnungen über das Kind zu treffen sind, sind die Inhaber der elterlichen Sorge in der Regel aufgrund der In- tensität der Betroffenheit als betroffene Person anzuhören (Urteil des Bundesge- richts 5A_543/2014 vom 17. März 2015 E. 2.1). Eine Anhörung gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB findet jedoch nur dann statt, wenn diese nicht unverhältnismässig er- scheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Ferner besteht das Recht auf persönliche Anhörung nach Art. 447 ZGB – von expliziten Ausnahmen (Art. 450e Abs. 4 ZGB) abgesehen – nur für das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde (Urteil des Bundesge- richts 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.1, nicht publ. in: BGE 140 III 1). Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB) schreiben die Vorschriften des ZGB – mit Ausnahme der besonderen Bestimmun- gen bei fürsorgerischer Unterbringung (Art. 450e Abs. 4 ZGB) – eine persönliche Anhörung nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 5A_4/2014 vom 10. März 2014, E. 5.1). Ob eine solche geboten ist, bestimmt sich nach dem kantonalen Verfah- rensrecht (Art. 450f ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_4/2014 vom 10. März 7 2014, E. 5.1). Vor der Beschwerdeinstanz besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf eine erneute Anhörung. Auch die einschlägigen (kantonalen) Vorschriften des KESG sowie des VRPG sehen keinen entsprechenden Anspruch vor (Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Obergerichts des Kantons Bern KES 2017 262 vom 24. Juli 2017 E. 45, publiziert auf der Online-Plattform Rubrik Rechtsprechung). 13.3 Die Kindseltern wurden im Verfahren vor der Vorinstanz persönlich angehört. Eine erneute Anhörung vor dem KESGer ist für die Ermittlung des entscheidrelevanten Sachverhalts nicht notwendig und vom Gesetz nicht vorgeschrieben, weshalb der im Übrigen nicht weiter begründete Antrag auf Parteibefragung abzuweisen ist. 13.4 Das betroffene Kind ist grundsätzlich durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz hörte E.________ persönlich an, wobei diese Anhörung in Anwe- senheit der Eltern stattfand, da E.________ – wie dem Protokoll zu entnehmen ist – Mühe hatte, alleine mit einem Behördenmitglied zu sprechen, weinte und sich an die Mutter klammerte (vgl. S. 1 des Anhörungsprotokolls vom 8. Oktober 2019, Vorakten KESB, pag. 80). Eine Kindesanhörung ist zwar grundsätzlich wann immer möglich in Abwesenheit der Eltern durchzuführen, damit sich das Kind frei und ohne Einwirkung von Ein- flüssen äussern kann. Dies war vorliegend offenbar nicht möglich. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass aufgrund der fehlenden Urteilsfähigkeit von E.________ in Bezug auf die Frage, wo sie zur Schule gehe, die Anhörung vor allem dazu diente, einen persönlichen Eindruck von E.________ und ihrer Befindlichkeit zu gewinnen. Dieser Zweck hat die Anhörung erfüllt, selbst wenn sie in Anwesenheit der Eltern geschah. Sodann verlangt der Beschwerdefüh- rer keine Wiederholung der Anhörung vor dem KESGer, was mit Blick auf die sich stellende Frage des Ortes und der Art der Beschulung auch nicht als erforderlich und sinnvoll erachtet wird, zumal E.________ gerade erst 8 Jahre alt geworden ist. Anhand des Anhörungsprotokolls stellt das KESGer fest, dass die Anhörung von E.________ fliessend in eine Anhörung der Eltern übergegangen ist, wobei E.________ im Raum verblieben ist und schliesslich wieder zu weinen begann. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass eine Anhörung von Eltern in Anwesen- heit der (betroffenen) Kinder unbedingt zu vermeiden ist. III. 14. 14.1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entschei- dungen (Art. 301 ZGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sind die Entscheide grundsätzlich von beiden Elternteilen gemeinsam zu fällen. Einzig in den in Art. 301 Abs. 1bis ZGB aufgeführten Situationen kann der Elternteil, der das Kind betreut, al- 8 lein entscheiden, und zwar wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Alle übrigen Entscheidungen und damit auch die Frage, welche Schule das gemeinsame Kind besucht, müssen die Eltern gemeinsam treffen. 14.2 Für den Fall der Uneinigkeit steht keinem Elternteil ein Stichentscheid zu. Das Ge- setz sieht auch nicht vor, dass ein Gericht oder eine Behörde entscheiden kann, wenn sich die Eltern in einer Angelegenheit nicht einig sind (HAUS- HEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches, 6. Auf. 2018, Rz. 17.126; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 23 zu Art. 296 ZGB). Davon hat der Gesetzgeber absichtlich abgesehen, um die Eltern nicht von einer bewussten Auseinandersetzung und dem Versuch der Einigung zu entbinden (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N. 23 zu Art. 296 ZGB m.w.H.). Ein behördlicher Eingriff ist jedoch dann unabdingbar, wenn die Mei- nungsverschiedenheit bzw. der Konflikt der Eltern das Kindeswohl gefährdet (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 17.126; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N. 25 zu Art. 296 ZGB m.w.H.). 15. Die Vorinstanz bezog sich auf die E-Mail von F.________ (Schulpsychologe) vom 11. August 2019, wonach die Schülerinnen und Schüler in der G.________ H.________ sehr sich selbst und ihrer eigenen Lernmotivation überlassen seien. Sie würden gemäss dem Konzept der Privatschule nur sehr minimal gefördert. Im Vordergrund stehe das selbstbestimmte und selbstorganisierte Lernen. E.________ sei auf einen strukturierten Schulalltag angewiesen. Sie möchte geför- dert werden und sei wissens- und lernbereit. Auch für die Konzentration und Auf- merksamkeit von E.________ erachte F.________ einen geordneten Schulalltag mit Stundenplan von Vorteil. Aus den Ausführungen im Abklärungsbericht der Erziehungsberatung Langenthal vom 6. September 2019 (siehe E. 2.5 oben) folgerte die Vorinstanz sodann, dass E.________ unter Beibehaltung des Status quo mit der Beschulung in der G.________ H.________ nicht ihrem Bedürfnis entsprechend gefördert werde. Das intellektuelle Potential von E.________ sei intakt und es hätten sich keine Hinweise auf allfällige Teilleistungsstörungen ergeben. Sie benötige für ihre schulische Ent- wicklung jedoch einen strukturierten und mehr geführten Schulalltag, als die G.________ H.________ ihn bieten könne. Je länger mit einem Schulwechsel zu- gewartet werde, desto mehr verzögere sich der Erwerb der wichtigen Kulturtechni- ken wie Lesen, Schreiben und Rechnen. Unter Beibehaltung des Status quo müsse daher von einer Gefährdung des Wohls von E.________ ausgegangen werden. In- folgedessen seien für den Fall, dass sich die Eltern nicht auf eine geeignete Be- schulung von E.________ einigen können, behördliche Kindesschutzmassnahmen anzuordnen. Die Vorinstanz erachtete die Anordnung eines Mediationsversuchs nicht (mehr) als zielführend, da sich die Parteien bereits freiwillig an die Beratungsstelle Ehe, Part- nerschaft und Familie in Langenthal gewendet hätten, jedoch auch dort keine Eini- gung hätten finden können. Um keine weiteren Verzögerungen zu riskieren, fälle die KESB den Entscheid, ob E.________ die öffentliche Schule in K.________ 9 oder in L.________ besuchen werde. Beide Schulen seien als qualitativ gleichwer- tig zu bezeichnen. E.________ sei zivilrechtlich in L.________ angemeldet. Dieser äussere Faktor spreche eher für eine Beschulung in L.________. Durch die Ver- einbarung der Eltern, wonach E.________ alternierend betreut werde, halte sich E.________ zu 50 % beim Vater und zu 50 % bei der Mutter auf. E.________ habe seit ihrer Geburt gemeinsam mit ihren Eltern in K.________ gelebt und sei dort verwurzelt und in ein soziales Netz eingebettet. Es sei im Interesse von E.________, auch in L.________ ein soziales Netz aufbauen zu können. In L.________ gehe E.________ mittlerweile in die Jugendriege. Durch die Beschu- lung in L.________ könne E.________ weitere Freundschaften schliessen, wo- durch sie an beiden Wohnorten in ein soziales Netz eingebettet wäre. E.________ habe an der Anhörung vom 8. Oktober 2019 ebenfalls gesagt, sie möchte in L.________ zur Schule gehen. Die KESB betont, dass sie den Entscheid nicht alleine gestützt auf die Aussagen des Kindes fälle und der Entscheid auch kein Präjudiz für die zukünftige Obhutszu- teilung schaffe. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschulung von E.________ in L.________ mehr im Inter- esse von E.________ liege als die Beschulung in K.________. Um E.________ ei- nen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, werde der Zeitpunkt der Einschulung in L.________ auf Januar 2020 (1. Tag nach den Weihnachtsferien) festgelegt. 16. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, es liege keine Kindswohlge- fährdung vor, weshalb die KESB nicht hätte eingreifen dürfen. Insbesondere könne die Kindswohlgefährdung nicht mit dem Abklärungsbericht der Erziehungsberatung Langenthal begründet werden. Dieser Bericht sei durch die Brille einer staatlichen Schule verfasst worden. Zudem könne dem Abklärungsbericht nicht entnommen werden, ob die behaupteten Probleme im Zusammenhang mit der Beschulung in der G.________ stünden. Dort werde lediglich eine Vermutung aufgestellt, dass der mangelnde Lernstand «am ehesten» auf eine zu wenig strukturierte und geführte bisherige Beschulung zurückzuführen sei. Im Übrigen sei die in der G.________ gelebte Art und Weise der Beschulung, wonach die Kinder selbstbestimmt lernen können, staatlich anerkannt. Dass somit das Ergebnis in der Entwicklung mit einer Staatsschule nicht identisch sein müsse oder könne, sei ohne weiteres vorbe- stimmt und aufgrund der staatlichen Anerkennung der Schule sogar gewollt. Es sei auch nichts Aussergewöhnliches, wenn sich ein Kind teilweise unterdurchschnittlich schnell entwickle. Daraus könne nicht auf eine Kindswohlgefährdung geschlossen werden. Die im Abklärungsbericht durch die Erziehungsberatung beschriebene «Problema- tik» der fehlenden Struktur in der G.________ habe System. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass – sollten die Ausführungen der Erziehungsbera- tung zutreffen – weitere Kinder, wenn nicht sogar alle, die in der G.________ be- schult werden, gefährdet seien. Entsprechend müsste der Staat längst eingegriffen haben, was sich den Akten aber nicht entnehmen lasse. 10 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts vor, da sie den Abklärungsbericht nicht der G.________ vorgelegt und/oder die G.________ nicht über den Zustand des Kindes befragt habe. Da keine Kindswohlgefährdung vorliege, sei am Status quo, d.h. an der Beschu- lung des Kindes in der G.________ festzuhalten bzw. fehle es am Grund für die Anordnung einer behördlichen Massnahme. Entsprechend seien die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben (Art. 5 der Beschwerde, pag. 11 ff.). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Kindseltern einig gewesen sei- en, die Tochter alternativ beschulen zu lassen. Nun wolle die Kindsmutter E.________ entgegen der ursprünglichen Abmachung in die öffentliche Schule schicken. Die Kindsmutter wolle offensichtlich ein Präjudiz für die Obhutsfrage im familienrechtlichen Trennungsverfahren schaffen (Art. 6 der Beschwerde, pag. 13 ff.). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die ursprünglich übereinstim- mende Absicht der Kindseltern im Zusammenhang mit dem Einschulungsort einzig gestützt auf eine nicht neutral durchgeführte Befragung des Kindes, welches offen- sichtlich instrumentalisiert worden sei, umgestossen zu haben (Art. 7 der Be- schwerde, pag. 15 ff.). Sollte das Gericht von einer Gefährdungssituation ausgehen, so wäre diese nicht in der aktuellen Beschulung in H.________ zu erblicken, sondern im nicht abgespro- chenen Verhalten der Kindsmutter. Entsprechend habe das Gericht als Beschu- lungsort H.________ zu verfügen (Art. 8 der Beschwerde, pag. 17). Falls das Gericht wider Erwarten aufgrund der aktuellen Beschulung in H.________ von einer Gefährdungssituation ausgehe, so sei E.________ in K.________ zu be- schulen. Der zivilrechtliche Wohnsitz in L.________ könne nicht als Kriterium für den Beschulungsort herangezogen werden, da das Einverständnis zu einem Zeit- punkt erfolgt sei, als noch kein Streit über die Art und Weise der Beschulung bzw. den Beschulungsort vorgelegen habe. Die Kenntnis der örtlichen und schulischen Gegebenheiten in K.________ würde eher dem Kindswohl dienen als solche in ei- nem unbekannten Ort. Die Kindsmutter habe L.________ einzig ihrer Pferde we- gen als Wohnort ausgesucht. Sie pflege dort keine engen sozialen Kontakte. Die Vor-instanz verkenne zudem, dass mit Beginn einer Verwurzelung in L.________ eine Entwurzelung in K.________ einhergehe. Der Beschwerdeführer bestreitet je- doch, dass der Aufbau von sozialen Kontakten vom Besuch der Schule in L.________ abhänge (Art. 9 der Beschwerde, pag. 19 ff.). 17. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, die Rügen des Beschwerdeführers seien un- begründet. Sie macht geltend, E.________ habe nach dem Schnuppertag im Herbst 2018 und sogar schon im Zeitpunkt der Hausbesichtigung und der ansch- liessenden Vertragsunterzeichnung den Wunsch geäussert, in L.________ in die Schule gehen zu können. Sie habe sich ausgemalt, wie sie am Mittag von der Schule nach Hause zurückkehren und mit der Beschwerdegegnerin zu Mittag es- sen würde. Aus diesem Grund habe dann der Schnuppertag stattgefunden, der E.________ in ihrem bereits vorhandenen Wunsch bestärkte. Dieser Aspekt sei dann im Rahmen verschiedener Sitzungen der Kindseltern bei F.________ thema- tisiert worden. Im Frühjahr 2019 – nach einem persönlichen Schulbesuch – sei der 11 Psychologe zum Schluss gekommen, dass E.________ in einer staatlichen Schule besser aufgehoben wäre, weil sie einen strukturierten Schulalltag benötige, den ihr die G.________ H.________ mit dem selbstbestimmten und selbstorganisierten Lernen nicht biete bzw. bieten könne. Zu diesem Schluss sei ebenfalls Dr. phil. Thomas Aebi in seinem Abklärungsbericht gekommen. Somit würden zwei Exper- ten unabhängig voneinander zum Schluss gelangen, dass E.________ bisher mangelhaft beschult worden sei und sie eines strukturierten Schulalltags bedürfe, den ihr jede Regelklasse bieten könne (Ziff. III.2.1 der Beschwerdeantwort, pag. 37 ff.). Trotz verschiedener Versuche, insbesondere auch mit Unterstützung der Bera- tungsstelle Ehe, Partnerschaft und Familie in Langenthal, seien sich die Eltern bis heute nicht einig geworden, wo E.________ beschult werden solle (Ziff. III.2.2 der Beschwerdeantwort, pag. 39 ff.). Für die Beschwerdegegnerin ist fraglich, ob aufgrund des Besuchs der Privatschule bereits heute eine Kindswohlgefährdung vorliegt. Mit Sicherheit sei aber von einer solchen auszugehen, sollte E.________ weiterhin die G.________ in H.________ besuchen. Ihr Lernrückstand werde – verglichen mit Gleichaltrigen – nämlich jeden Tag etwas grösser und werde sie letztlich in der Entwicklung von Kulturtechniken hindern, weil die grundlegenden Fertigkeiten wie Lesen, Schreiben und Rechnen bei ihr gar nicht oder deutlich zu wenig ausgebildet worden seien. Die Entwicklung in geistiger Hinsicht würde zunehmend beeinträchtigt, was dem Kindeswohl klarer- weise zuwider laufe. Der anhaltende Dissens zwischen den Kindseltern, was die Beschulung von E.________ betreffe, stelle eine zusätzliche Kindswohlgefährdung dar. Er führe bei E.________ zu erheblicher Verunsicherung und letztlich auch zu einem Loyalitätskonflikt. Aus diesem sei sie möglichst umgehend zu befreien, in- dem die Ungewissheit bezüglich ihres künftigen Schulortes beseitigt werde (Ziff. III.2.3, pag. 45). Die Vorinstanz habe daher zu Recht einen Entscheid getroffen und mit der Erteilung einer Weisung die mildeste Form einer Kindesschutzmassnahme angeordnet (Ziff. III.2.4). Betreffend Sachverhaltsabklärung ist die Beschwerdegeg- nerin der Ansicht, dass eine Stellungnahme der G.________ mangels Objektivität nichts gebracht hätte. Sodann sei der Ablauf der Anhörung für E.________ sicher- lich nicht ideal gewesen, da sie sich «zwischen Stühlen und Bänken» gefühlt haben müsse. Das bedeute indes nicht, dass die Anhörung keine Beweiskraft habe bzw. in keiner Art und Weise in die Entscheidfindung einfliessen dürfe (Ziff. III.3.1 und 3.2, pag. 47 ff.). Was die Wahl der öffentlichen Schule anbelangt – K.________ oder L.________ – führt die Beschwerdegegnerin ins Feld, die Schwester des Be- schwerdeführers sei die Schulleiterin der Schulen Fraubrunnen, unter anderem mit Standort K.________. Die Beschwerdegegnerin wirft der Schulleitung fehlende Ob- jektivität vor und befürchtet, bei Anliegen ihrerseits auf taube Ohren zu stossen bzw. gar, dass die Schule bei der Entfremdung der Tochter von der Mutter noch unterstützend mitwirken würde (Ziff. III.4.4, pag. 55 ff.). 18. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019 an ihrem Standpunkt fest. Die Erziehungsberatung Langenthal sei eine neutrale Stelle. Die Beurteilung über den Lernstand, das Potential und den Schulbedarf sei auf Wunsch des Kindsvaters bewusst an diese überwiesen worden, damit das Resultat der Ab- klärungen von beiden Elternteilen gleichermassen akzeptiert werden könne. Eine 12 Weiterbeschulung in der G.________ H.________ würde den Bedürfnissen von E.________ nicht gerecht werden, weshalb längerfristig von einer Kindswohlge- fährdung auszugehen sei und folglich aufgrund der Uneinigkeit der Eltern über die weitere Beschulung ein Entscheid durch die Vorinstanz gefällt werden müsse. Be- treffend neuen Schulort hält die KESB fest, es sei nicht unüblich, dass sich ein Kind aufgrund eines Umzugs an neue Gegebenheiten zu gewöhnen habe. In der Regel stelle diese Umstellung für ein Kind auch keine übermässige Belastung dar, solan- ge ihm ein Ankommen am neuen Ort denn auch ermöglicht werde. Ein Ankommen bedeute auch, dass E.________ ein adäquates soziales Netz um sich herum auf- bauen könne. Selbstverständlich werde ein solches nicht nur in der Schule aufge- baut. Dennoch entspreche es der Realität, dass neue soziale Beziehungen in dem Alter, in dem sich E.________ befinde, vor allem in der Schule aufgebaut würden (pag. 69 ff.). 19. Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, dass F.________ einzig durch die Beschwerdegegnerin beauftragt worden sei. Seinen Äusserungen könne nicht vollständiger Beweiswert zukommen. Es sei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass «Hausärzte» mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Hin- zu komme, dass Herr F.________ seit März 2019 nicht mehr in die Fallentwicklung involviert gewesen sei. Sein Wissensstand sei daher nicht mehr aktuell und ent- sprechend irrelevant. Abgesehen davon gebe es in jeder Klasse unterdurchschnitt- liche Schülerinnen und Schüler. Eine Kindswohlgefährdung bei diesen anzuneh- men, erscheine geradezu absurd (pag. 91 ff.). 20. 20.1 Nach Art. 302 ZGB haben die Eltern das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihres Kindes. Die Erziehung hat sich nach den Verhältnissen der Eltern und nach den Fähigkeiten des Kindes zu richten (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Ziel der Erziehung ist die persönlichkeitsadäquate Förderung der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung des Kindes. Die Schulbildung ist ein Bestandteil dieser Erziehung (HAUSHEER/AEBI/MÜLLER, a.a.O., Rz. 17.96). Üben Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, obliegt ihnen der Entscheid, ob ihr Kind in eine öffentliche Schule oder in eine Privatschule geht, gemeinsam. Ursprünglich waren sich die Kindseltern einig, dass sie E.________ auf eine Privatschule schicken wollen, welche sich am Modell der demokratischen Schulen orientiert, konkret die G.________ in H.________. Dieser Entscheid wird nun nicht mehr von beiden Elternteilen getragen, wobei sich die Parteien nicht einig wurden, wie es mit der Beschulung von E.________ weitergehen soll. Wie einleitend ausgeführt (E. 14.2 oben), sieht der Gesetzgeber für solche Konstellationen grundsätzlich nicht vor, dass die KESB bzw. das KESGer den Eltern mit gemeinsamer elterlichen Sorge und damit Verantwortung solche Entscheide abnimmt. Bei Uneinigkeit bleibt es grundsätzlich beim Status quo. Die Behörden schreiten nur dann ein, wenn aufgrund der Meinungsverschiedenheit eine Kindswohlgefährdung vorliegt. 13 Zu beurteilen ist damit die Frage, ob das Kindswohl von E.________ gefährdet ist, wenn sie weiterhin die G.________ besucht. 20.2 Im Abklärungsbericht der Erziehungsberatung Langenthal vom 6. September 2019 ist zwar zu lesen, dass sich bei E.________ eine nicht altersentsprechende Arbeitshaltung zeige, namentlich seien der Qualitätsanspruch, die Anstrengungsbereitschaft und die Aufmerksamkeitsspanne nicht altersentsprechend. Sodann entspreche der Lernstand im Bereich des Schreibens und Lesens und des Rechnens nicht dem einer Schülerin der zweiten Klasse. Diesen Äusserungen ist auf jeden Fall Aufmerksamkeit zu schenken. Daraus kann jedoch nicht zwingend abgeleitet werden, dass das Kindswohl von E.________ aufgrund der Beschulung in der G.________ aktuell gefährdet wäre. Gemäss Abklärungsbericht ist das intellektuelle Potenzial des Mädchens intakt und es bestehen keine Hinweise auf allfällige Teilleistungsstörungen. Dr. phil. Aebi stellt lediglich eine Vermutung auf, dass der mangelnde Lernstand am ehesten auf eine zu wenig strukturierte und geführte bisherige Beschulung zurückgeführt werden könnte. Daraus ist zu schliessen, dass der Lernrückstand (und die nicht altersentsprechende Arbeitshaltung) aber auch andere Gründe haben könnte. 20.3 Es mag sein, dass die konkret gewählte Privatschule im Hinblick auf das Erlernen von Lesen, Schreiben und Rechnen nicht die optimalste Form der Beschulung für E.________ ist, da E.________ in einer Schule mit klareren Strukturen diese Fertigkeiten schneller erlernen würde. Doch heisst dies noch nicht, dass der Besuch dieser Schule aktuell eine Kindswohlgefährdung darstellt. Als es um die Einschulung von E.________ ging, haben sich die Kindseltern bewusst für die G.________ entschieden, welche weniger leistungsorientiert ist und in welcher das selbstbestimmte Lernen sowie die individuelle persönliche Entwicklung im Vordergrund stehen. Den Eltern war bewusst, dass diese Privatschule und die öffentliche Schule verschiedene Ansätze verfolgen. Es ist nicht Sache der Behörden, mittels Anordnung einer Weisung E.________ nun in eine öffentliche Schule zu schicken, wenn sich die Eltern über die einst getroffene Wahl der Beschulung nicht mehr einig sind. Zudem hatte die zweite Klasse im Zeitpunkt des Abklärungsberichts gerade erst begonnen und die Schullaufbahn stand noch am Anfang. Es ist noch zu früh, bereits jetzt darüber zu urteilen, ob E.________ einen (zu) grossen Lernrückstand hat, den sie nicht in den nächsten Monaten aufholen kann und daher bereits eine Kindswohlgefährdung vorliegt. Die Vorinstanz schwächt sodann in ihrer Vernehmlassung an das KESGer ihre Beurteilung selbst ab, in dem sie schreibt, dass längerfristig von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen sei. Das KESGer gelangt zum Schluss, dass im jetzigen Zeitpunkt keine Kindswohlgefährdung vorliegt, wenn E.________ weiterhin in der G.________ bleibt. Auch die Meinungsverschiedenheit bzw. der Konflikt der Eltern betreffend die Schulfrage gefährden das Kindeswohl (noch) nicht. Der Konflikt ist vielmehr in der mitschwingenden Frage / Unsicherheit der künftigen Betreuungs- bzw. Obhuts- situation zu erblicken (vgl. E. 20.5 unten). An der Schlussfolgerung der fehlenden aktuellen Kindswohlgefährdung ändern auch die sich in den Akten befindlichen E-Mails von F.________, (Schul-) 14 Psychologe, nichts. Er vertritt zwar die Ansicht, dass E.________ auf einen strukturierten Schulalltag angewiesen sei und für ihre Konzentration und Aufmerksamkeit ein geordneter Schulalltag mit Stundenplan von Vorteil wäre (vgl. E-Mail vom 12. August 2019 an die Vorinstanz, Vorakten KESB, Lasche 2, pag. 16). Zum einen geht aus diesen Ausführungen nicht hervor, dass E.________ bei einem weiteren Verbleib in der G.________ unmittelbar gefährdet wäre. Zum anderen weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass F.________ von der Beschwerdegegnerin beauftragt wurde (Replik vom 20. Dezember 2019, pag. 91), weshalb seine Objektivität bei der Beurteilung fraglich ist. Unter diesem Aspekt verweist das KESGer auf die von F.________ ausgesprochene Schuldispensation (Vorakten KESB, Lasche 2, pag. 46), welche aus Sicht des KESGer unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar war. 20.4 Liegt nach Auffassung des KESGer keine Kindswohlgefährdung vor, wenn E.________ weiterhin die G.________ besucht, besteht für die KESB und für das KESGer kein Anlass, anstelle der Eltern über die Art (Privatschule / öffentliche Schule) und den konkreten Ort der Beschulung zu entscheiden. Dispositiv-Ziffer 4 und damit verbunden auch Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids der Vorinstanz sind somit aufzuheben und die Beschwerde ist gutzuheissen. Unter diesen Umständen ist für das KESGer nicht ausschlaggebend, dass E.________ im Rahmen der Anhörung, welche (wie oben unter E. 13.4 ausgeführt wurde) unter schwierigen Rahmenbedingungen stattgefunden hat, selbst den Wunsch geäussert hatte, die öffentliche Schule in L.________ besuchen zu dürfen. Eine solche Entscheidung darf nicht an ein achtjähriges Kind delegiert werden. Sodann sind die im Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge (vgl. E. 12 oben) mangels Entscheidrelevanz abzuweisen. 20.5 Kommt hinzu, dass sich der Konflikt zwischen den Eltern nicht nur um die Frage G.________ versus öffentliche Schule dreht, sondern beide Eltern für sich negative Folgen im Hinblick auf die zukünftige Betreuung bzw. (alternierende) Obhut von E.________ befürchten, selbst wenn sie dies vordergründig abstreiten. Anhand der Vorakten geht das KESGer davon aus, dass sich der Beschwerdeführer vermutlich damit hätte einverstanden erklären können, dass E.________ künftig auf eine öffentliche Schule geht. Dabei brach jedoch der Konflikt aus, ob E.________ in K.________ oder in L.________ in die öffentliche Schule geht. Selbst wenn mit dem Entscheid über den Schulort kein Präjudiz geschaffen werden soll bezüglich allfällige Abänderung der zwischen den Parteien getroffenen Betreuungsregelung, werden Fakten für die bis anhin nicht behördlich geregelte Obhutszuteilung in die eine oder andere Richtung geschaffen. Der Entscheid betreffend die Frage, ob E.________ in L.________ oder in K.________ die öffentliche Schule besucht, kann bei den vorherrschenden nicht unerheblichen Distanzen zwischen den beiden Orten (K.________-L.________ 40’ Autofahrt) nicht losgelöst von der Frage der Betreuung bzw. der faktischen Obhut entschieden werden. Die Beantwortung dieser Frage ist der Schulfrage voranzustellen. Nicht geklärt wäre beispielsweise, ob E.________ unter der Woche jede Mittagspause bei demjenigen Elternteil verbringt, der am Schulort wohnt, selbst 15 wenn es sich um Tage handeln würde, an denen der andere Elternteil die Obhut hätte. Das KESGer hegt Zweifel, dass sich die Kindseltern innert der notwendigen Zeit über diese Fragen einig würden, wenn in der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, dass er der Beschwerdegegnerin nahezu jeglichen Kontakt zur Tochter während seiner Betreuungszeit verwehrt (S. 11 der Beschwerde, pag. 55). Für die Regelung strittiger Obhutsfragen ist bei verheirateten Eltern das Zivilgericht im Rahmen von Eheschutz- bzw. Ehescheidungsverfahren zuständig und nicht die KESB oder das KESGer (Art. 133 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 275 Abs. 2 ZGB). Unter diesem Aspekt hat ebenfalls ein behördlicher Entscheid über die Schulfrage zu unterbleiben, solange die damit zusammenhängende Frage der zukünftigen Betreuung von E.________ nicht behördlich geregelt ist, zumal aktuell bzw. kurzfristig keine Kindswohlgefährdung vorliegt. 20.6 Dass das KESGer nun die Weisung gemäss Ziff. 4 und die entsprechenden Aufgaben der Beiständin gemäss Ziff. 5 des vorinstanzlichen Entscheids aufhebt, bedeutet nicht, dass E.________ nun zwingend mittel- bis langfristig in der G.________ zu verbleiben hat. Sollte sich abzeichnen, dass E.________ effektiv mit der Lernmethodik der Schule nicht zurecht kommt, haben die Eltern zu überprüfen, was für ihre Tochter das Beste ist und haben sich darum zu bemühen, allfällige Veränderungen in die Wege zu leiten. Der Beschwerdeführer störte sich denn auch in erster Linie am Tempo und der einseitigen Inangriffnahme der Schulveränderung, nicht aber gänzlich am Umstand, dass die Tochter künftig in einer staatlichen Schule beschult wird. Generell müssen sich die Eltern (auch organisatorisch und mit Blick auf die Betreuungsregelung) die Frage stellen, ob dem Kind mit einem Schulort, der sich weder am Wohnsitz des einen noch des andern Elternteils befindet, gedient ist, verbringen doch das Kind und die Kindseltern erhebliche Zeit auf der Fahrt vom und zum Schulort. Sodann besteht für E.________ seit dem Erlass des in diesem Punkt nicht angefochtenen Entscheides eine Beistandschaft, welche den Zweck hat, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen. Sollten sich in Zukunft Kindesschutzmassnahmen aufdrängen, wird die Beiständin gegenüber der KESB entsprechende Anträge stellen. 20.7 E.________ spürt die Spannungen zwischen den Eltern und befindet sich in einem Loyalitätskonflikt, was sich anlässlich der Anhörung vor der KESB klar manifestiert hat. Es ist daher dringend notwendig, dass die Eltern sich – allenfalls mit Unterstützung einer Fachperson – weiterhin mit Nachdruck darum bemühen, eine Lösung betreffend die Schule bzw. die zukünftige Betreuungssituation zu finden, die von beiden Elternteilen getragen werden kann. Andernfalls könnte die Situation bereits mittelfristig in eine Kindswohlgefährdung münden. IV. 21. Gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG richtet sich die Kostenverlegung grundsätzlich nach den Bestimmungen des VRPG. 16 Gemäss Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG werden in Verfahren bezüglich Kindesschutz- massnahmen keine Verfahrenskosten erhoben. Der vorliegend zu beurteilende Verfahrensgegenstand, die Anordnung einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, betrifft Kindesschutzmassnahmen, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. 22. Die Frage des Parteikostenersatzes richtet sich demgegenüber nach dem Unterlie- gerprinzip (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Gemäss Ausgang des Verfahrens hat die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dessen Parteikosten zu ersetzen. 22.1 Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallen- den Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vor- schriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im Beschwerdeverfah- ren in Verwaltungsrechtssachen beträgt das Honorar CHF 400.00 bis CHF 11‘800.00 pro Instanz (Art. 11 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Der Parteikostenersatz richtet sich nach Art. 41 des Kantonalen An- waltsgesetzes (KAG; BSG 168.11). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 23. In seiner Honorarnote macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von CHF 3‘240.00 zuzüglich Auslagen von CHF 90.30 und 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 256.60, total CHF 3‘588.90 geltend. Mit dem veranschlagten Honorar schöpft Rechtsanwalt B.________ den Tarifrah- men zu knapp 25 % aus, was unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien angemessen erscheint. Demgegenüber sind die für die «62 Fotokopien / Computerausdrucke» geltend gemachten Auslagen in Höhe von CHF 62.00 zu hoch. Die unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei nebst den Kosten für das Anwaltshonorar die notwendigen Auslagen i.S.v. Art. 2 PKV zu ersetzen. Betreffend die Entschädigung amtlicher Anwälte gilt, dass pro Kopie 40 Rappen in Rechnung gestellt werden können, wo- bei die Kosten für die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und der üblichen Partei- und Orientierungsdoppel der eigenen Rechtsschriften Infrastruk- turkosten darstellen und nicht unter Art. 2 PKV zu subsumieren sind (Kreisschrei- ben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016, Ziff. 3.3). Rechtsanwalt B.________ ist zwar kein amtlich bestellter Anwalt, doch sind diese Grundsätze für privat mandatierte Anwälte ebenfalls als Leitlinien heranzuziehen. Die notwendigen Auslagen für Fotokopien und Computerausdrucke werden auf pauschal CHF 25.00 festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädi- gung von total CHF 3‘549.05 (Honorar: CHF 3‘240.00, Auslagen CHF 55.30, 7.7 % MwSt auf CHF 3‘295.30, ausmachend CHF 253.75) zu bezahlen. 17 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde vom 28. November 2019 wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Entscheids der KESB Oberaargau vom 31. Oktober 2019 werden aufge- hoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verurteilt, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von CHF 3‘549.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ - der Vorinstanz Mitzuteilen: - der Beiständin J.________, Regionaler Sozialdienst Roggwil, St. Urbanstrasse 2, 4914 Roggwil - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 21. Januar 2020 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter Schlup Die Gerichtsschreiberin: Mosimann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 18