16 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Betroffenen werden verpflichtet, ihrer Verfahrensbeiständin, Rechtsanwältin E.________, eine Entschädigung von CHF 2‘656.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Die Beschwerdeführerin hat den Betroffenen einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 2‘656.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.