15 Wiederum gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote von Rechtsanwältin E.________ vom 6. Februar 2020 (pag. 81) wird die von der Beschwerdeführerin an die Betroffenen zu leistende Parteientschädigung auf CHF 2‘656.25 (Honorar 2‘397.50 + Spesen 68.85 + MWST 189.90) bestimmt (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV, BSG 168.811] i.V.m. Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG, BSG 168.11]). 45. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).