44. Die Betroffenen können die Kosten für die Verfahrensbeiständin als Parteikosten geltend machen, welche ihnen die Beschwerdeführerin infolge ihres Unterliegens zu ersetzen hat (BGE 143 III 183 E. 4.2.4; Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Betroffenen stellen einen entsprechenden Antrag, der gutzuheissen ist ([Abweisung der Beschwerde] unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin; pag. 45).