41 KESG). Gemäss den Akten sind die Betroffenen vermögend und es ist ihnen ohne weiteres möglich, die Tochter finanziell zu unterstützen und die Kosten der Beistandschaft zu tragen (vgl. insbes. Vernehmlassung der Vorinstanz, Ziff. 4 [pag. 41] sowie Abklärungsbericht, Ziff. 3.3 und 7.5). Damit ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, Rechtsanwältin E.________ für deren Aufwände im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Eine Entschädigung durch das Gemeinwesen tritt dahinter zurück.