43. Den Betroffenen wurde vom Kindes- und Erwachsenenschutzgericht mit Rechtsanwältin E.________ eine Verfahrensbeiständin nach Art. 449a ZGB beigeordnet. Die Entschädigung für deren Aufwände ist in erster Linie dem Vermögen der Verbeiständeten zu entnehmen und wird nur subsidiär – soweit die verbeiständete Person dazu aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist – vom Gemeinwesen getragen (BGE 143 III 183 E. 4.2.3 f.; Art. 449a ZGB i.V.m. Art. 404 ZGB und Art. 36, Art. 40 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 41 KESG).