42. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘500.00 bestimmt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 70 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Betrag wird mit dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.