40. Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Verneinung der Eignung als Beauftragte in Frage zu stellen. Da damit bereits die Voraussetzung von Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB nicht gegeben ist, bedarf es keiner separaten Prüfung der kumulativ erforderlichen Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Vorsorgeaufträge und zum Zeitpunkt von deren Unterzeichnung (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die 14 Vorinstanz versagte den Vorsorgeaufträgen vom 10. Juli 2019 zu Recht die Wirksamkeit.