Auf die in ihren Eingaben wiedergegebenen Aussagen der Betroffenen kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ohne weiteres abgestellt werden, da sie die aktuellen Befindlichkeiten der Betroffenen betrifft und auch bei eingeschränkter Urteilsfähigkeit in Bezug auf Bedeutung und Umfang der Beistandschaft relevant sind. Gestützt auf die Eingaben von Rechtsanwältin E.________ im vorliegenden Verfahren bestehen begründete Zweifel daran, dass die Ernennung der Beschwerdeführerin zur Beauftragten in der umfassenden Personen- und Vermögenssorge dem freien und aufgeklärten Willen der Betroffenen entsprochen hat.