Die Vertreterin der Betroffenen beantragt in deren Namen eine Abweisung der Beschwerde und befürwortet damit die Nichtvalidierung der Vorsorgeaufträge. Sie stellt ihren Antrag im Interesse der Betroffenen und stützt ihn auf die Erkenntnisse, die sie im Austausch mit diesen gewonnen hat. Auf die in ihren Eingaben wiedergegebenen Aussagen der Betroffenen kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ohne weiteres abgestellt werden, da sie die aktuellen Befindlichkeiten der Betroffenen betrifft und auch bei eingeschränkter Urteilsfähigkeit in Bezug auf Bedeutung und Umfang der Beistandschaft relevant sind.