In Bezug auf die Vertretung in finanziellen Angelegenheiten ist ausserdem ein gewisser Interessenkonflikt festzustellen, da die Beschwerdeführerin zwischen ihren eigenen Interessen als Erbin und denen der Eltern auf angemessene und eventuell kostenintensive Betreuung und Pflege abzuwägen hat. Zur umfassenden Vertretung in der Personen- und Vermögenssorge im besten Interesse der Eltern ist sie nach dem Gesagten nicht geeignet.