Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Grund für die Auseinandersetzungen mit ihren Eltern nicht ausschlaggebend ist. Auffällig sind vielmehr Häufigkeit und Dynamik der Auseinandersetzungen. So kam es aufgrund der heftigen Streitereien – soweit aktenkundig – bereits zweimal zu einem Polizeieinsatz mit der Folge einer Gefährdungsmeldung. Der meldende Polizist erlebte die Beschwerdeführerin beide Male als sehr angetrieben und berichtet von aufbrausendem Verhalten gegenüber den Eltern.