Lediglich die in Abwesenheit einer unabhängigen Drittperson verfassten Schreiben weisen in eine andere Richtung. Sie sind für sich jedoch nicht geeignet, die ernst zu nehmenden Äusserungen der Betroffenen zur Beziehung mit der Tochter in Frage zu stellen. Die Vorinstanz berücksichtigte die Wünsche der Betroffenen daher angemessen, indem sie deren wiederholte Aussagen, dass das Verhältnis zur Beschwerdeführerin sehr schwierig sei, sie ihre Wünsche nicht berücksichtige und es ständig zu Konflikten komme, als ausschlaggebend erachtete.