Das im Rahmen dieser Auseinandersetzung protokollierte aggressive und bevormundende Auftreten der Beschwerdeführerin gegenüber den Eltern lässt deren Schilderungen glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Vorinstanz die Schreiben des Betroffenen vom 15. Oktober 2019 und vom 21. Oktober 2019 zugunsten seiner Tochter nicht würdigte. Diese beiden Schreiben stehen inhaltlich im Widerspruch zu den gegenüber der abklärenden Sozialarbeiterin und der Vorinstanz vom Betroffenen geäusserten Ablehnung der Tochter.