Hinzuzufügen bleibt, dass die Vorinstanz im Anschluss an die Anhörung der Eltern selbst Zeugin einer heftigen Auseinandersetzung zwischen Eltern und Tochter wurde, die sie schliesslich zum Abbruch der Anhörung zwang und im Anschluss zu einem Polizeieinsatz mit Gefährdungsmeldung führte. Das im Rahmen dieser Auseinandersetzung protokollierte aggressive und bevormundende Auftreten der Beschwerdeführerin gegenüber den Eltern lässt deren Schilderungen glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen.